AGB

AGB

  1. Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
  2. Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs.  entweder durch Annahmeerklärung der VHS zustande oder aber da­durch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die VHS das Vertragsangebot abgelehnt hat.
  3. Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angege­ben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der VHS ein­geht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Er­folgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
  4. Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
  5. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.

  1. Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartner/in) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer/in) begründen. Diese ist der VHS na­mentlich zu benennen.
  2. Eine Änderung in der Person der Teilnehmer/in bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
  3. Für die Teilnehmer/in gelten sämtliche die Vertragspartner/in betreffenden Regelungen sinngemäß.
  4. Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Vorausset­zungen abhängig machen.
  5. Die VHS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Vertragspartner/in verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten der VHS auszuweisen. Ge­schieht das aus von der Vertragspartner/in zu vertretenden Gründen nicht, kann die Vertragspartner/in von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.

  1. Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS (Programm, Aushang, Preisliste etc.). Bei ganzjährig durchgeführten Kursen wird das Entgelt monatlich erhoben. Es wird auch in den Ferien fällig.
  2. Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Auffor­derung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet
 

  1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be­stimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstal­tung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
  2. Die VHS kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung än­dern.
  3. Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.
  4. An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grund­sätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veran­staltung besteht nicht.

  1. Die Mindestzahl der Vertragspartner/innen wird in der Ankündigung der Veranstal­tung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die VHS vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur bis zum 5. Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der Vertragspartner/in hierdurch nicht.
  2. Die VHS wird die Vertragspartner/in über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von 7 Werktagen erstatten.
  3. Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann die VHS unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartner/in schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender An­sprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch 20,00 €. Der Vertragspartner/in steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
  4. Die VHS kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor.
  • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiter/in, insbe­sondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
  • Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiter/in, gegenüber Vertragspartner/innen oder Beschäftigten der VHS,
  • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
  • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
  • Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
  • Statt einer Kündigung kann die VHS die Vertragspartner/in auch von einer Veran­staltungseinheit ausschließen.
  • Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

  1. Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Ver­anstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartner/in die VHS auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartner/in nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichti­gem Grund kündigen.
  2. Die Vertragspartner/in kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartner/in unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartner/in wertlos ist.
  3. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
  4. Macht die Vertragspartner/in von einem ihr zustehenden gesetzlichen Wider­rufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zu­rückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,- trägt die Vertragspartner/in die Kosten der Rücksendung.
  5. Die Absätze (1) bis (4) gelten sinngemäß für ganzjährige Kurse, jedoch ist eine Abmeldung nur schriftlich sechs Wochen zum Quartalsende möglich.

  1. Unabhängig von dem gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht bei schriftlicher Anmeldung muss die Kündigung einer Anmeldung grundsätzlich schriftlich gegenüber dem VHS-Büro erklärt werden. Abmeldungen bei den Kursleitenden sind unwirksam.
  2. Vermittelt die zurücktretende Person vor Beginn der Veranstaltung eine Ersatzperson, die sich verbindlich anmeldet, ist die Kündigung kostenfrei.
  3. Eine Abmeldung ist bis 1 Woche vor dem ersten Veranstaltungstermin zulässig. In diesem Fall ist kein Kursentgelt zu entrichten bzw. wird das schon entrichtete Kursentgelt erstattet. Es ist unabhängig davon ein Bearbeitungsentgelt von 6,00 Euro zu zahlen.
  4. Die Nichteinhaltung der Abmeldefristen verpflichtet grundsätzlich zur Zahlung von 50 % des Entgelts. Bei einer Abmeldung zu oder nach Kursbeginn wird das volle Entgelt fällig. Dies gilt auch bei Fernbleiben ohne Abmeldung.
  5. Rückerstattung: Eine Erstattung gezahlter Gebühren erfolgt nur für nicht zustande0020gekommene Kurse

  1. Schadenersatzansprüche der Vertragspartner/in gegen die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die VHS schuldhaft Rechte der Vertragspartner/in verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartner/in regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. Das Recht, gegen Ansprüche der VHS aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der VHS an­erkannt worden ist.
  2. Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.